How To Unterschriftensammeln

Du willst Unterschriften sammeln? Du bist dir aber nicht sicher wie?
Hier eine Kurzanleitung für einfaches Gelingen.


Was brauche ich?

  • Eigentlich nur ein Klemmbrett (besser zwei)
  • Unterschriftenbögen (je nach Sammelort dürften 10-15 reichen, wir würden aber etwa 30 empfehlen) und
    (funktionierende!) Kugelschreiber

Unterschriftenbögen kannst du gerne hier bestellen.
Mehr, also bspw. einen Stand, Beachflag o.ä. braucht es eigentlich nicht. Kann man aufstellen, muss man aber nicht für ein erfolgreiches Sammeln.


Wo soll ich sammeln?

Theoretisch darf man überall auf öffentlichem Grund, oder auch in Bahnhöfen. Jedoch sind normalerweise die besten Stellen vor einem lokalen (Quartiers-)Coop oder Migros. Die Menschen wohnen dort und sind dort auch stimmberechtigt. Man braucht meist nur einen Bogen und muss nicht diesen für andere Gemeinden suchen. Apropos…Postleitzahl und Gemeinden.


Braucht es für jede Postleitzahl einen eigenen Bogen?

Nein. Nur für jede Gemeinde. In Zürich können auf einem Bogen 8005 oder 8045 – es wird von der gleichen Stelle in der Gemeinde beglaubigt und deshalb können alle Unterschriften der gleichen Gemeinde auf den selben Bogen.


Wie spreche ich die Menschen an?

Kurz und knackig. Du hast 5-10 Sekunden Zeit, um die Aufmerksamkeit zu gewinnen.
Beim Ausweiszwang-Gesetz beispielsweise mit:
Hoi, willst du, dass du, wenn du im Internet ein Video schauen willst, gezwungen wirst, erstmal deinen Ausweis zu zeigen?
Damit hast du die Aufmerksamkeit.
Weiter:
Ja, im Herbst wurde ein Gesetz verabschiedet, dass man vor Nutzung einer Videoplattform das Alter kontrolliert werden muss. Und das geht momentan nur, indem man seinen Ausweis hochladen muss.
Willst du mir eine Unterschrift fürs Rederendum geben?
Einige unterzeichnen dann schon. Weiteres, sachliches/juristisches Argumentarium unten im Anhang.


Geh ich auf eine lange Diskussion ein?

Nicht zu empfehlen. 10 Minuten für eine unsichere Unterschrift diskutieren lohnt normalerweise nicht. In dieser Zeit kannst du je nach Standort 3-5 Unterschriften von anderen Interessierten sammeln.


Was macht man, wenn man angefeindet wird?

Kommt äusserst selten vor (so gut wie nie), diplomatisch einfach einen schönen Tag wünschen.

Wichtig, die Personen fragen, ob sie hier im Quartier stimmberechtigt sind oder wo anders.

 


Anhang:
1-Pager

Das Jugendschutzgesetz offenbart erneut den Generationenkonflikt bezüglich des Internets. Das Parlament versteht das Internet nicht, versucht es zu regulieren, und scheitert kläglich.
Diejenigen, die das Internet nicht verstehen, machen denjenigen, die das Internet verstehen, das Internet kaputt.

Mit dem Gesetz werden die Jugendlichen nicht geschützt, die Lücken sind riesig, die Umgehungsmöglichkeiten sind kinderleicht und die potentiellen Kollateralschäden massiv. Der klägliche Versuch, ein gesellschaftliches Problem juristisch/technisch zu lösen.

Das Gesetz selbst ist offen und vage formuliert und lässt sehr grossen Spielraum in der Interpretation. Die potentiellen Auswirkungen sind, je nach Auslegung, enorm negativ auf das Internet, wie wir es kennen.

Besonders schwerwiegend sind auch die grossen handwerklichen Mängel.
Das Gesetz schreibt vor, dass vor der erstmaligen(!) Nutzung(!) eine Altersverifikation durchgeführt werden muss. Das heisst, jede Person, die nur irgendein Video auf Youtube anschauen will, muss einen Account anlegen und sein Alter verifizieren!
Neben den grossen Abdeckungslücken (Bilder, Distribution via P2P oder messenger) lassen sich die Vorgaben auch einfach schon via Browserplugins (z.B. Änderung der Geolocation-IP oder VPN) umgehen.
Auch ist es so ausgestaltet, dass ausländische Unternehmen/Plattformen davon betroffen sind, auch wenn der Gesetzgeber sich bewusst ist, dass eine Durchsetzung kaum möglich sein wird.
Es sind sämtliche Videoplattformen wie youtube, twitch, SwisscomTV und natürlich Pornoseiten und auch Gamingplattformen wie steam betroffen. Ebenso ist zu befürchten, dass Facebook, Instagram oder Twitter darunter fallen können.

Es ist anzunehmen, dass gerade (Porno-)Plattformen, welche oft anonym in Steuerparadiesen betrieben werden, diese neuen Regelungen nicht weiter beachten, zur Durchsetzung drohen in einem weiteren Schritt dann Netzsperren (werden aktuell nicht im Gesetz genannt, aber wären eine logische Konsequenz der Nachbesserung). Aber dass Netzsperren nicht funktionieren sieht man am Geldspielgesetz (https://www.srf.ch/news/wirtschaft/auslaendische-gluecksspiele-illegale-online-casinos-sind-trotz-verbot-sehr-beliebt) und diese haben ebenfalls grosse negative Auswirkungen auf das Internet.

Aktuell gibt es keine sinnvolle Möglichkeit zur Altersverifikation (genannt werden zur Motion Gugger (20.3374, https://www.nau.ch/politik/bundeshaus/jugendschutz-standerate-beugen-sich-uber-porno-sperre-66239355) Kreditkarte (es gibt prepaid-Kreditkarten) oder Handynummer (fast alle Jugendlichen haben bereits ein Handy). Eine E-ID existiert aktuell noch nicht – die letzte wurde an der Urne versenkt).
Die eindeutige und sichere Verifizierung zum Schutz von Minderjährigen kann momentan nur mit einem Scan der ID oder des Passes erfolgen. Ein Ausweiszwang im Internet. Gleichzeitig ebnet es den Weg für den Ausweiszwang auf immer mehr Plattformen (SocialMedia, Nachrichtenwebseiten) bis hin zur Klarnamenpflicht für jeden Klick. Das Gesetz muss verhindert werden.


Die hautpsächlich problematischen Artikel des Gesetzes

«Art. 1
Mit diesem Gesetz sollen Minderjährige vor Inhalten in Filmen und Videospielen
geschützt werden, die ihre körperliche, geistige, psychische, **sittliche** oder soziale Entwicklung gefährden können.»
Der Begriff sittlich ist eine äusserst schwammige Definition. Je nach Auslegung kann man darunter sehr viel interpretieren. Moralvorstellungen sind kulturell, individuell sehr unterschiedlich und verändern sich auch mit der Zeit.

«Art. 2
Dieses Gesetz gilt für:
a. Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit; und
b. Anbieterinnen von Plattformdiensten, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.»
Es betrifft somit sämtliche Videoplattformen, auch youtube, twitch oder SwisscomTV
Und es gelten enorm grosse Ausnahmen. Bilder an sich fallen überhaupt nicht unter das Gesetz. Die Verbreitungsmöglichkeit von Filmen wäre problemlos weiterhin möglich, via P2P oder messenger. Bspw. eine Webseite, die einen Download-link nur bereithält, der extern liegt (filehoster, torrent, aber auch messenger (WhatsApp, Telegram usw.).

Art. 3
«Dieses Gesetz gilt nicht für Werbefilme und von einer Redaktion gestaltete Beiträge.»
Ebenfalls äusserst schwammig, je nach Auslegung kann darunter schon sehr viel fallen und damit gibt es sehr viele Ausnahmen.

Art. 5
«In diesem Gesetz bedeuten:
d.
Abrufdienst: Dienst oder abtrennbarer Teil eines Dienstes, dessen Hauptzweck darin besteht, von der Anbieterin ausgewählte Filme oder Videospiele zum Abruf für die Allgemeinheit bereitzustellen, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten den Zeitpunkt des Abrufs selbst wählen können;»

SwisscomTV oder Netflix sind betroffen

e.
Plattformdienst: Dienst oder abtrennbarer Teil eines Dienstes, dessen Hauptzweck darin besteht, der Allgemeinheit eine elektronische Plattform bereitzustellen, auf die die Nutzerinnen und Nutzer selbst Filme oder Videospiele hochladen und von der sie diese abrufen können, wobei die Anbieterin des Plattformdienstes die Organisation der nutzergenerierten Inhalte bestimmt, aber keine redaktionelle Verantwortung für diese Inhalte trägt;»

Ein Hauptzweck von YouTube, Instagram, Facebook, Twitter, TikTok, und co ist Filme hochzuladen. Damit fallen diese unter das Gesetz.

Art. 8
«Alterskontrolle durch Anbieterinnen von Abrufdiensten
1 Anbieterinnen von Abrufdiensten müssen geeignete Massnahmen treffen, damit Minderjährige vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt werden.
2 Solche Massnahmen müssen mindestens beinhalten:
a.
die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung des Dienstes;»

„vor der erstmaligen Nutzung“ = Loginzwang-System zur Alterskontrolle von jedem Nutzer, auch Kinderfilme, o.ä. anzuschauen.

«b.
die Bereitstellung eines Systems zur elterlichen Kontrolle.

3 Erheben die Anbieterinnen von Abrufdiensten im Rahmen der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Daten von Minderjährigen, so dürfen sie diese ausschliesslich für die Alterskontrolle verwenden.»

Nur Daten von Minderjährigen sind explizit geschützt und dürfen nicht weiterverwendet werden. Im Umkehrschluss heisst dies, dass jene von Erwachsenen weiterverwendet, verkauft etc. werden dürfen.
Daten von Kindern werden geschützt an Orten, bei denen sie sich nicht einloggen dürften, die von Erwachsenen eben nicht.

«Art. 20
1 Die Anbieterinnen von Plattformdiensten müssen geeignete Massnahmen treffen, damit Minderjährige vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt werden.

2 Solche Massnahmen müssen mindestens beinhalten:

a.
die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung des Dienstes;

„vor der erstmaligen Nutzung“ = Loginzwang-System zur Alterskontrolle von jedem Nutzer, auch Kinderfilme, o.ä. anzuschauen.

b.
die Einrichtung und den Betrieb eines Systems, mit dem die Nutzerinnen und Nutzer dem Plattformdienst Inhalte melden können, die für Minderjährige nicht geeignet sind.

3 Erheben die Anbieterinnen von Plattformdiensten im Rahmen der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Daten von Minderjährigen, so dürfen sie diese ausschliesslich für die Alterskontrolle verwenden.»

Nur Daten von Minderjährigen sind explizit geschützt und dürfen nicht weiterverwendet werden. Im Umkehrschluss heisst dies, dass jene von Erwachsenen weiterverwendet, verkauft etc. werden dürfen.
Daten von Kindern werden geschützt an Orten, bei denen sie sich nicht einloggen dürften, die von Erwachsenen eben nicht.

Strafbestimmungen
Art. 32 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer einen Film oder ein Videospiel
zugänglich macht und es dabei vorsätzlich unterlässt:
a. die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar anzubringen (Art. 6);
b. eine Alterskontrolle durchzuführen (Art. 7) oder ein System zur Alterskontrolle einzurichten oder zu betreiben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und 19 Abs. 2
Bst. a);
c. ein System zur elterlichen Kontrolle bereitzustellen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b);
d. ein System zur Meldung von für Minderjährige nicht geeigneten Inhalte einzurichten oder zu betreiben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b).
2 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Daten von Minderjährigen für Zwecke ausserhalb der Alterskontrolle verwendet (Art. 8 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3).

Maximale Busse 40.000 Franken, auch wenn z.B. die Daten von einer Million Schweizern missbraucht werden. Neben all den guten Argumenten gegen das Gesetz sind die Strafbestimmungen absolut ungenügend.

Quellen:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2406/de (Gesetz)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/2122/de (Botschaft)